Leistungenkatalog
Grundlagen
Merkmale der Pflegebedürftigkeit
Nach § 14 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind allein die im Gesetz genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des tätlichen Lebens.
Verrichtungen in diesem Sinne sind:
die Körperpflege
die Ernährung
die Mobilität und die
die hauswirtschaftliche Versorgung
Abgrenzung der Pflegestufen
Kriterien für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen sind neben den genannten Voraussetzungen die Häufigkeit des Hilfebedarfs, ein zeitlicher Mindestaufwand sowie die Zuordnung der Verrichtungen im Tagesablauf.
Nachfolgend die Formulierung aus dem Gesetzestext:
Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftige der Pflegestufe I sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen.
In der Pflegestufe I muss der Zeitaufwand mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit
Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschieden Tageszeiten der Hilfe bedürfen. In der Pflegestufe II muss der Zeitaufwand mindestens 3 Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.
Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der der Hilfe bedürfen. In der Pflegestufe III muss der Zeitaufwand mindestens 5 Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.
Bei einer vollstationären Unterbringung werden die Minutenwerte für die hauswirtschaftliche Vorsorgung im vollen Umfang anerkannt.
Härtefallregelung: Außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand
Ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand besteht, wenn die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch des Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Das zeitgleiche Erbringen der Grundpflege des Nachts durch mehrere Pflegekräfte erfordert, dass wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts neben einer professionellen Pflegekraft mindestens eine weitere Pflegeperson, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (z. B. Angehörige), tätig werden muss.
Oder,dass Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 6 Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich sind.
Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen.
Beantragung einer Pflegestufe
Wenn die nötigen Hilfeleistungen, die Sie bei einer pflegebedürftigen Person durchführen, so umfangreich sind, dass die Voraussetzungen für die Pflegestufe I oder für eine Höherstufung erfüllt sind, sollten Sie die Einstufung in eine Pflegestufe bei der Pflegekasse beantragen.
Der Antrag kann schriftlich erfolgen und braucht keine Formulare. Die Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ist kostenfrei. Die Pflegekasse ist in der Regel über Ihre Krankenversicherung zu erreichen. Es geht um Ihr Geld und die Antwort auf die Frage, wie die individuelle Pflegesituation nach den aufwendigen und bürokratischen Regeln der Pflegeversicherung einzuschätzen ist. Eine individuelle Beratung der Pflegebedürftigen und Angehörigen durch die MitarbeiterInnen des MDK ist im Rahmen der Begutachtung vorgesehen. Durch die Pflegereform 2008 wurden die Pflegekassen verpflichtet, spätestens nach fünf Wochen die Entscheidung schriftlich mitzuteilen (§ 18 (3) SGB XI).
Widerspruch
Wenn Sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sind, haben die Pflegebedürftigen das Recht, das MDK-Gutachten einzusehen und können Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Pflegestufe eingelegt werden. Der Widerspruch muss schriftlich eingereicht werden.
Pflegegeld für die Pflege zu Hause
Wenn Sie als Pflegebedürftiger Ihren Bedarf selbst sicherstellen wollen - etwa durch Angehörige, Nachbarn oder sonstige ehrenamtliche Helfer, die Ihre Pflege übernehmen, erhalten Sie Pflegegeld, welches Sie dann den Personen, die Sie versorgen, ausbezahlen können. Die Höhe des Pflegegeldes ist nach Pflegestufen gestaffelt:
Pflegestufe I 225 €
Pflegestufe II 430 €
Pflegestufe III 685 €
Das Pflegegeld wird regelmäßig im Voraus gezahlt. Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung jeweils auf die Hälfte.
Ab dem 01.01.2012 werden sich die Pflegegelder erhöhen. Wir werden Ihnen die aktuellen Zahlen sofort bekannt geben.
Pflegequalität sichern
Natürlich bedeutet die Pflege durch Angehörige oder Freunde eine hohe Verantwortung. Oftmals scheinen Grenzen der Belastbarkeit erreicht. Der vorgeschriebene Pflegeeinsatz durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst soll dazu dienen, durch Beratung und Hilfestellung, Tipps und Hinweise auf Pflegekurse oder Tagespflegemöglichkeiten die ehrenamtlich pflegenden Angehörigen zu entlasten. Die Kosten für den Einsatz übernimmt die Pflegekasse und rechnet diesen direkt mit dem jeweiligen Pflegedienst ab. Bei der Kontaktaufnahme mit einem Pflegedienst sind die Starken Partner Ihnen jederzeit gerne behilflich.
Rufen Sie einfach das kostenlose Pflegetelefon unter: 0800-8081800 an.
Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen treten dann in Kraft, wenn die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet wird, der mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen umfasst monatlich in der
Pflegestufe I bis zu 440 €
Pflegestufe II bis zu 1.040 €
Pflegestufe III bis zu 1.510 € sowie in
Härtefällen bis zu 1.918 EUR.
Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung jeweils auf die Hälfte.
Ab dem 01.01.2012 werden sich die Pflegegelder erhöhen. Wir werden Ihnen die aktuellen Zahlen sofort bekannt geben.
Pflege in einer Tagespflege
Die Tagespflege ist eine teilstationäre Einrichtung, die pflegebedürftige Menschen über Tag betreut und versorgt, sie ist geschaffen worden, um pflegenden Angehörigen einmal Zeit für sich zu gönnen und sich eine Auszeit zu nehmen. Das Angebot der Tagespflege richtet sich an ältere Menschen:
- die tagsüber nicht länger allein zu Hause sein wollen
- die gemeinsam mit anderen den Tag gestalten möchten
- die einsam sind und sich zurückziehen
- die umfassende Hilfe und Betreuung benötigen
Die Tagespflege hat folgende Vorteile:
- entlastet Sie als pflegende Angehörige
- verhindert oder verzögert die Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung
- ist mit fachlich qualifizierten und engagierten Mitarbeitern besetzt, die sich liebevoll um ihre Gäste kümmern
- bietet Raum für besondere Dementenbetreuung
- ermöglicht es den Gästen, den Tag mit Spaß und guter Laune in Gesellschaft anderer abwechslungsreich zu erleben
- bedeutet, dass unsere Gäste abends wieder zurückkehren in ihre eigenen „vier Wände“
Die Pflegekasse stellt folgende Sachleistungsbeträge zur Verfügung:
Pflegestufe I 440 €
Pflegestufe II 1.040 €
Pflegestufe III 1.510 €
Ab dem 01.01.2012 werden sich die Pflegegelder erhöhen. Wir werden Ihnen die aktuellen Zahlen sofort bekannt geben.
Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung jeweils auf die Hälfte.
In der Tagespflege werden die Menschen in Kleingruppen von morgens bis abends betreut. Die Mahlzeiten werden gemeinsam eingenommen und die Menschen werden individuell gefördert. Wenn Sie die Leistungen der Tagespflege in Anspruch nehmen, erhalten Sie zusätzlich zu den Leistungen der häuslichen Pflege einen 50 % Anteil der Sachleistung der jeweiligen Pflegestufe. Bei Pflegestufe 2 zum Beispiel, würden Sie 1040,00 € Sachleistung (für den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes) erhalten und dazu zusätzlich 520,00 € für die Tagespflege.
Kombinationsmöglichkeiten
Wenn Sie Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen und diese nicht ganz ausschöpfen, werden die restlichen Prozente anteilig vom Pflegegeld ausbezahlt. Das heißt, wenn Sie Hilfe durch einen Pflegedienst erhalten, stehen Ihnen Sachleistungen bei der Pflegestufe 1 in Höhe von 440,00 € zu, schöpfen Sie diese nicht aus, wird Ihnen der Rest in Prozent umgerechnet und dieser Anteil als Pflegegeld ausgezahlt. Sie können auch Tagespflege und Hilfen durch den ambulanten Dienst kombinieren, dann stehen Ihnen die Sachleistungen für den ambulanten Dienst und zusätzlich noch einmal die Hälfte der Sachleistung für die Nutzung der Tagespflege zur Verfügung. Erhalten Sie Leistungen im Rahmen des Pflegeleistungsverbesserungsgesetzes (zusätzliche Betreuungsleistungen) können diese noch zusätzlich für die Finanzierung der Tagespflege eingesetzt werden.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kann genutzt werden, wenn Ihre Pflegeperson verhindert ist und die Pflege durch eine andere Person oder einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden muss. Es muss zur Gewährung der Verhinderungspflege eine 6-monatige ehrenamtliche Pflege stattgefunden haben.
Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege für die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von maximal 1.510,00 €. Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum II. Grad der Pflegeperson, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben die Verhinderungspflege, so werden die Aufwendungen hierfür bis zur Höhe des Pflegegeldes erstattet. Evtl. darüber hinausgehende Aufwendungen der Ersatzpflegekraft, wie z.B. Fahrkosten, Verdienstausfall, können unter Anrechnung des Pflegegeldes bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von max. 1.510,00 € für längstens vier Wochen gezahlt werden.
Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung auf die Hälfte.
Kurzzeitpflege
Für Zeiten, in denen eine Pflege in häuslicher Umgebung oder eine teilstationäre Pflege nicht möglich ist (z.B. Urlaub oder Krankenhausaufenthalt der Pflegeperson), kann stationäre Pflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung gewährt werden.
Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Kurzzeitpflege für die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von maximal 1.510,00 €. Folgende Aufwendungen werden berücksichtigt: die Pflege, die soziale Betreuung und die Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie ggf. anfallende Investitionskosten der Kurzzeitpflegeeinrichtung werden von der Pflegekasse nicht getragen.
Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung auf die Hälfte.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger an einer Demenz erkrankt ist oder eine geistige Behinderung oder psychische Erkrankung hat, reichen die Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, wie sie durch die häusliche Pflege geleistet werden, oftmals nicht aus. Diese Anforderungen sind häufig nicht allein von Ihnen zu bewältigen. Die Fähigkeitsstörungen, die den erheblichen Betreuungsbedarf rechtfertigen, sind vom Gesetzgeber im Einzelnen festgelegt. Dazu gehören zum Beispiel die Neigung, die Wohnung unkontrolliert zu verlassen, das Unvermögen, gefährliche Situationen zu erkennen oder das unangemessen aggressive Reagieren auf Alltagssituationen.
Die zusätzlichen Leistungen können von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden, für die der Medizinische Dienst der Krankenversicherung bei einem Hausbesuch festgestellt hat, dass ihre Erkrankung oder Behinderung dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führt. Welche der drei Pflegestufen vorliegt, ist dabei nicht erheblich.
Für die Finanzierung dieser über die eigentliche Pflege hinausgehenden Betreuungsleistungen kann ein Betrag von bis zu 100 € (Grundbetrag) bzw. 200 € (erhöhter Betrag) monatlich in Anspruch genommen werden. Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung auf die Hälfte. Unter der Voraussetzung, dass es sich um qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen handelt, werden damit Aufwendungen ersetzt, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen
- der Tages- und Nachtpflege
- der Kurzzeitpflege
- der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt oder
- der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach §45 c gefördert oder förderungsfähig sind, wie zum Beispiel das Café Vergißmeinnicht
Dazu reicht der Pflegebedürftige oder sein gesetzlicher Vertreter die Belege über entstandene Pflegeaufwendungen ein.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Für die Übernahme von Pflegehilfsmitteln ist Voraussetzung, dass sie nicht von einem anderen Leistungsträger gewährt werden. Pflegehilfsmittel werden übernommen, wenn sie die Pflege erleichtern, zur Linderung der Beschwerden beitragen oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Zu den Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme.
Für Pflegehilfsmittel ist keine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
Ob und in welchem Umfang Pflegehilfsmittel notwendig sind, beurteilt die Krankenkasse in enger Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.
Wenn Sie Pflegehilfsmittel benötigen, die zum Verbrauch bestimmt sind, (z. B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch) kann ein Betrag bis zu 31 € monatlich gezahlt werden. Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung auf die Hälfte. Dabei sind die monatlichen Aufwendungen für alle zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel zusammenzuzählen. Darüber hinaus können Sie der Pflegeversicherung Quittungsbelege zur Erstattung Ihrer Kosten bis zu 31 € monatlich einreichen.
Bei Bedarf stellt die Krankenkasse auch technische Pflegehilfsmittel, wie z. B. Pflegebetten, zur Verfügung. Bei diesen Hilfsmitteln ist eine Zuzahlung zu den Kosten vorgesehen, sofern der Pflegebedürftige bei Abnahme des Pflegehilfsmittels das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Produkt nicht leihweise überlassen wird. Die Zuzahlung beträgt 10 v.H. der Kosten, höchstens jedoch 25 € je Pflegehilfsmittel. Bei geringem Einkommen ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Finanzielle Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen können gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall
- die häusliche Pflege überhaupt erst möglich wird
- die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft verhindert oder
- eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verringert wird.
Die Pflegekasse kann je Maßnahme einen Zuschuss bis zu einem Betrag von 2.557 € gewähren. Dabei sind alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung (und damit auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs) zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich sind, als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten. Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserungsmaßnahmen in Einzelschritten verwirklicht werden.
Es ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent v.H. der Kosten der Maßnahme jedoch höchstens 50 Prozent v.H. der monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Pflegebedürftigen zu leisten. Etwaige Einnahmen weiterer Familienangehöriger im gleichen Haushalt bleiben unbeachtet. Belaufen sich die Kosten der Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes auf mehr als 2.557 €, wird der überschießende Betrag bei der Ermittlung des Eigenanteils berücksichtigt.
Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung auf die Hälfte.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Wohnberatungsstellen in Nordrhein-Westfalen sowie auf dem Internetportal des Handwerkszentrum – Wohnen im Alter.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich tätige Personen
Die Pflegekurse, die durch Pflegefachkräfte durchgeführt werden, sind dazu da die häusliche Pflege zu erleichtern oder zu verbessern. Die Starken Partner bieten spezielle Gruppenkurse, aber auch individuelle Schulungen für ehrenamtlich Pflegende an. In diesen Kursen werden praktische und theoretische Anleitungen zur Pflege gegeben. Darüber hinaus bieten die Gruppenkurse den Teilnehmern Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und helfen so, seelische und körperliche Belastungen der Pflegepersonen zu vermindern. An den Schulungen teilnehmen können nicht nur Pflegepersonen, sondern auch Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Tätigkeit interessierte Personen.
Individuelle Schulungen, auch in Ihrer häuslichen Umgebung, sind dann besonders sinnvoll, wenn der Gebrauch von Pflegehilfsmitteln erklärt oder aber unmittelbare praktische Anleitung gegeben werden soll. Unabhängig davon, ob die Schulungsmaßnahmen in einer besonderen Schulungseinrichtung oder aber zu Hause stattfinden, sind die Kurse für die Teilnehmer in jedem Fall kostenfrei.
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
Für behinderte Menschen gibt es spezielle Einrichtungen, die das Ziel der beruflichen und sozialen Eingliederung verfolgen. Hierzu gehören insbesondere Schulen und Internate, Werkstätten und Wohnheime für behinderte Menschen.
Bei pflegebedürftigen behinderten Menschen, die in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ganztägig (Tag und Nacht) wohnen und verpflegt werden, beteiligt sich die Krankenkasse an den Kosten der in der Einrichtung erbrachten Pflegeleistungen. Diese werden bis zu einem Betrag in Höhe von 10 % des Heimentgelts, höchstens jedoch 256 € monatlich übernommen.
Pflegebedürftige behinderte Menschen, die von zu Hause aus Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen besuchen, erhalten für die häusliche Pflege die ambulanten Pflegeleistungen in vollem Umfang.
Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung jeweils auf die Hälfte.
Vollstationäre Pflege
An den monatlichen Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim beteiligen sich die Pflegekassen durch pauschale Beträge, deren Höhe von der festgestellten Pflegestufe abhängt:
Pflegestufe I 1.023 €
Pflegestufe II 1.279 €
Pflegestufe III 1.510 €
Härtefall 1.825 €
Ab dem 01.01.2012 werden sich die Pflegegelder erhöhen. Wir werden Ihnen die aktuellen Zahlen sofort bekannt geben.
Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung jeweils auf die Hälfte.
Der Zuschuss der Pflegekasse darf 75 % der gesamten monatlichen Heimkosten nicht übersteigen. Der Grund für diese Regelung ist, dass zu den Leistungen der Pflegeversicherung nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim gehören (diese Kosten sind von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen). Auch die Investitionskosten (z. B. Investitionskosten für Gebäude) dürfen nicht von der Pflegekasse übernommen werden.
Soziale Sicherung der Pflegepersonen
Wenn Sie ihre Angehörigen in Ihrer häuslichen Umgebung pflegen, leisten Sie eine Arbeit von unschätzbarem Wert. Diese unentgeltliche Pflege und der dafür nicht seltene Verzicht auf eine eigene Berufstätigkeit soll durch soziale Absicherung anerkannt werden. Das heißt, wenn Sie nicht erwerbsmäßig pflegen, sind Sie durch Ihre Tätigkeit als pflegender Angehöriger über die Pflegekasse renten- und unfallversichert. Weitere Informationen siehe Rentenversicherung und Unfallversicherung.
Rentenversicherung
Die Pflegekassen zahlen Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden in der Woche in der häuslichen Umgebung pflegt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Pflegeperson ansonsten regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. In diesem Fall ist die Beschäftigung bereits mit einer ausreichenden Altersversorgung verbunden.
Wichtig ist das Gespräch mit Ihrer Pflegekasse, da nur nach Aufnahme aller persönlichen Daten die Zahlung in die Rentenversicherung gewährleistet werden kann. Es werden folgende Daten benötigt: Ihre Versicherungsnummer, Ihr Familien- und Vorname, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsangehörigkeit, Ihre Anschrift, Beginn und Ende der Pflegetätigkeit und die Pflegestufe des Pflegebedürftigen.
Pflegepersonen von Beihilfeberechtigten erhalten die Rentenversicherungsbeiträge ebenfalls nur zur Hälfte. Die andere Hälfte ist bei der entsprechenden Beihilfestelle zu beantragen.
Unfallversicherung
Neben der Rentenversicherung sind die häuslichen Pflegepersonen zusätzlich automatisch in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
Hierdurch entstehen den Pflegepersonen keine Kosten; diese werden von den Kommunen getragen.
Erleidet eine Pflegeperson (z. B. ein Angehöriger) im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Pflege einen Unfall, so tritt die Unfallversicherung mit Leistungen ein. Leistungen des Unfallversicherungsträgers sind umfassende Heilbehandlung, berufliche und soziale Rehabilitation sowie Geldleistungen.
Der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger im Rheinland ist in diesen Fällen die
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Sankt-Franziskus-Str. 146
40470 Düsseldorf
Telefon: 0211 90240
E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Sofern eine Pflegeperson einen Pflegeunfall erlitten hat, ist der Arzt/Krankenhaus über den Unfallhergang zu informieren. Wichtig ist auch, dass der Unfallversicherungsträger innerhalb von drei Tagen benachrichtigt wird.
Arbeitsförderung
Die Bundesagentur für Arbeit fördert unter bestimmten Voraussetzungen Pflegepersonen, die nach dem Ende ihrer Pflegetätigkeit wieder ins Berufsleben zurückkehren wollen und dazu eine berufliche Weiterbildung benötigen.
Als Pflegeperson können Sie eine freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragen. Die Voraussetzung dazu ist erfüllt, wenn Sie einen Angehörigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen.
Der Antrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Pflegetätigkeit bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Sie müssen den Beitrag alleine leisten und direkt an die Bundesagentur für Arbeit abführen.
Nähere Informationen gibt Ihnen dazu die örtlich zuständige Agentur für Arbeit.
Informationen zur Arbeitslosenversicherung während einer Pflegezeit entnehmen Sie bitte dem folgenden Abschnitt.
Informationen zur Pflegezeit und zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
Ohne das große Engagement eines Angehörigen oder Freundes ist die Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen undenkbar. Häufig verzichten die „ehrenamtlich“ Pflegenden aufgrund der Pflegetätigkeit teilweise oder sogar ganz auf eine eigene Berufstätigkeit. Um diesen hohen Einsatz anzuerkennen und keine Nachteile gegenüber Berufstätigen entstehen zu lassen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Pflegezeit ab dem 01.07.2008 sowie die soziale Absicherung der Pflegeperson geregelt. Weitere Informationen finden Sie im nächsten Punkt.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit nach dem Gesetz über die Pflegezeit
Um Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, ihre pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder) in häuslicher Umgebung zu pflegen oder deren Versorgung zu organisieren, hat der Gesetzgeber zum 01.07.2008 das Gesetz über die Pflegezeit in Kraft gesetzt. Danach haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder sich bis zu sechs Monate (Pflegezeit) von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freistellen zu lassen.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage) ist dem Arbeitgeber auf Verlangen durch eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der bedarfsgerechten Organisation der Pflege oder der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen anzuzeigen.
Um die sechsmonatige Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) nachweisen. Der MDK wird dazu im Rahmen der Begutachtung des Pflegebedürftigen eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Bitte fragen Sie danach.
Seit dem 01.07.2008 ist die soziale Absicherung der Pflegeperson von den Bereichen Renten- und Unfallversicherung auf den Bereich der Arbeitslosenversicherung erweitert worden. Dies gilt allerdings nur für Pflegepersonen, die eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen und die vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits arbeitslosenversicherungspflichtig waren; z. B. aufgrund einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Absicherung in der Arbeitslosenversicherung
Eine soziale Absicherung in der Arbeitslosenversicherung von Pflegepersonen ist seit dem 01.07.2008 auch vorgesehen. Diese ist für Pflegende, die (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) schon bisher versicherungspflichtig waren. Dabei sind die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an die arbeitsrechtlichen Regelungen geknüpft, die durch das Pflegezeitgesetz eingeführt worden sind. So wird ein besonderer Rechtsanspruch gesetzlich verankert der eine Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegezeit) besagt. Die Pflegezeit, die in Anlehnung an die Regelungen über die Inanspruchnahme von Elternzeit ausgestaltet ist, beträgt längstens sechs Monate. Beschäftigte können zwischen der vollständigen und der teilweisen Freistellung wählen.
Die soziale Absicherung durch die Arbeitslosenversicherung besteht nur in den Fällen, in denen eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgt. In den Fällen der teilweisen Arbeitsverhinderung, in denen das bisherige entgeltliche Beschäftigungsverhältnis bestehen bleibt, bleibt auch die bisherige Arbeitslosenversicherungspflicht bestehen. Bei einer teilweisen Freistellung, bei der Ihr Arbeitsentgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, endet Ihre Arbeitslosenversicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung für die Dauer der Pflegezeit erfordert keinen wöchentlichen Mindestumfang an Pflegetätigkeiten.
Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bleibt in den Fällen, in denen eine vollständige Freistellung während der Pflegezeit erfolgt, bestehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass:
- unmittelbar vor der Pflegezeit Arbeitslosenversicherungspflicht bestand oder
- eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt wurde, die ein Versicherungspflichtverhältnis begründete oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat.
Die Versicherungspflicht wegen der vorübergehenden Pflege eines Angehörigen in der Pflegezeit tritt allerdings dann nicht ein, wenn ein Versicherungsschutz während der Zeit der Pflege bereits aus anderen Gründen besteht.
Bei mehrfacher Pflege eines Pflegebedürftigen kann für jede Pflegeperson, die Pflegezeit in Anspruch nimmt, eine Versicherungspflicht begründet werden.
Die Beiträge für Pflegende, die einen Angehörigen während der Pflegezeit pflegen, tragen die für die Leistungen an den Pflegebedürftigen zuständigen Leistungsträger. Die Feststellung der Versicherungspflicht setzt, ebenso wie in der Rentenversicherung, einen Antrag voraus. Dieser Antrag ist – vollständig ausgefüllt – an die zuständige Pflegekasse zu senden.
Pflegende, die einen Angehörigen während der Pflegezeit zunächst vorübergehend gepflegt haben, können ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (freiwillige Weiterversicherung) begründen, wenn sie ihr versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgeben, um die Pflege fortzusetzen. Voraussetzung für die freiwillige Weiterversicherung ist, dass innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des SGB III bestand oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen wurde und dies auch unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Fall war. Den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung wird bei der Agentur für Arbeit gestellt, dort sind auch die entsprechenden Formulare zu erhalten.
Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung
Eine soziale Absicherung des Pflegenden in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht vorgesehen. Bleibt das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis (mit einem Gehalt über 400 € monatlich) neben der Pflegetätigkeit bestehen, besteht weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Erfolgt während der Pflegezeit eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung, endet die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sofort. Bezüglich des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes bestehen vier alternative Möglichkeiten:
a) Familienversicherung
Ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bzw. ab dem damit verbundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt können die pflegenden Angehörigen – soweit die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind – z. B. über ihren Ehegatten familienversichert werden.
b) Freiwillige Versicherung
In den Fällen in denen eine beitragsfreie Familienversicherung nicht möglich ist, kann eine freiwillige Krankenversicherung begründet werden, wenn die dafür erforderliche Vorversicherungszeit (unmittelbar vor dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung 12 Monate bzw. in den letzten 5 Jahren 24 Monate Versicherungszeit) erfüllt wird. Die freiwillige Versicherung beginnt vom ersten Tag der Freistellung an; ein Fortbestehen der Mitgliedschaft für die Dauer eines Monats nach dem Ende der Versicherungspflicht ist ausgeschlossen. Die freiwillige Krankenversicherung löst gleichzeitig die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus. Die freiwillige Krankenversicherung besteht während der Pflegezeit und darüber hinaus, wenn die Beschäftigung wegen der Pflege beendet wird.
c) Versicherungspflicht der Nichtversicherten
Kann weder eine Familienversicherung noch eine freiwillige Krankenversicherung begründet werden, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der sogenannten Bürgerversicherung. Damit besteht gleichzeitig Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
d) Vorliegen eines anderen Versicherungspflichttatbestandes
Das Ende der Versicherungspflicht aufgrund der vor der Pflegezeit bestehenden Beschäftigung kann dazu führen, dass Pflegepersonen während der Pflegezeit aufgrund eines anderen Tatbestandes in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (z. B. Personen, die als Witwe oder Witwer bereits eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aufgrund dieses Rentenbezuges in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind).
Beitragszuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Wenn Sie als freiwilliges Mitglied oder im Rahmen der Bürgerversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder aber privat krankenversichert sind, wird Ihnen auf Antrag von der Pflegekasse Zuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge zu den von Ihnen zu zahlenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Dauer der Pflegezeit gezahlt.
Die Zuschüsse werden auf Antrag der Pflegeperson von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen geleistet und zwar unabhängig davon, ob der pflegende Angehörige gesetzlich oder privat krankenversichert ist.
Dementsprechend erbringen die Pflegekassen auch Zuschüsse für privat krankenversicherte Pflegepersonen und die private Pflege-Pflichtversicherung erbringt auch Zuschüsse für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Pflegepersonen.
Die Zuschussgewährung setzt neben dem Antrag der Pflegeperson nach § 44a Abs. 1Satz 1 SGB XI voraus, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG entweder vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt ist oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt ist, wenn die Beschäftigung dadurch zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird.
Wie muss ich meinen Arbeitgeber informieren?
Pflegende haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vor Inanspruchnahme der Pflegezeit und spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn gegenüber ihrem Arbeitgeber schriftlich anzukündigen. Die Pflegedürftigkeit ist gegenüber dem Arbeitgeber mit der Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse oder der Pflegekasse nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Die Pflegezeit kann für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu einer Dauer von längstens sechs Monaten vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch auf die Pflegezeit besteht dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung besagt, dass Beschäftigte das Recht haben, bei unerwartetem Eintritt der besonderen Pflegesituation eines nahen Angehörigen bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben können. Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Sofern Sie in dieser Zeit kein Entgelt bekommen, muss der Arbeitgeber auch keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Diese Freistellung muss nicht beim Arbeitgeber beantragt werden; es reicht aus, wenn Sie Ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren.
Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung
Wenn Sie bisher als höher verdienender Arbeitnehmer versicherungsfrei in der Krankenversicherung waren, und Sie die Pflegezeit im Sinne des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen, bleiben Sie nach dem Ende der Pflegezeit dann versicherungsfrei, wenn Sie spätestens innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Pflegezeit in Ihrer Beschäftigung wieder regelmäßig mehr als die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen.






